|
STATUTEN
DES VEREINS
§ 1 – Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen Vogelspinnen Wien.
(2) Er hat
seinen Sitz in 1180 Wien, Hofstattgasse 20/4, und erstreckt seine Tätigkeit auf
Wien und Umgebung.
(3) Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 – Zweck
Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt den in Wien und
Umgebung ansässigen Vogelspinnen-Interessierten eine Basis zu geben, um die
Arachnologie zu fördern und zu unterstützen.
§ 3 – Mittel
zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der
Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Werte erreicht werden.
(2) Als
ideelle Mittel dienen:
a)
gesellige Zusammenkünfte zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch,
b)
Erfüllung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben,
c)
Unterhaltung wissenschaftlicher Sammlungen,
d)
Abhaltung wissenschaftlicher Lehr- und Vortragsveranstaltungen
arachnologischen Inhalts zur Förderung des Natur-, Umwelt- und
Landschaftsschutzes,
e)
Anknüpfung und Unterhaltung nationaler und internationaler Kontakte zu
Arachnologen,
f)
Ausrichtung von Lehrveranstaltungen bzw. Informationsgesprächen auf dem
Gebiet der Arachnologie für Jugendliche und Laien, eventuell auch in Schulen und
Jugendverbänden, um das Interesse für Spinnentiere zu wecken, falsche
Vorstellungen auszuräumen und Angst und Ekel vor Spinnentieren abzubauen,
g)
Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins bei Spinnenhaltern
sowie
h)
Nachzucht terraristisch wichtiger Spinnentiere, um Wildfänge
einzuschränken.
(3)
Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden durch:
a)
Einhebung von Mitgliedsbeiträgen,
b)
Erträge aus Veranstaltungen (z.B. Verkauf von eigenen Nachzuchten),
c)
Spenden sowie
d)
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und wird wie folgt gestaffelt:
a)
Eintritt innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres: 100 %
b)
Eintritt innerhalb des 2. Quartals eines Kalenderjahres: 75 %
c)
Eintritt innerhalb des 3. Quartals eines Kalenderjahres: 50 %
d)
Eintritt innerhalb des 4. Quartals eines Kalenderjahres: 25 %
§ 4 – Arten der
Mitgliedschaft
(1) Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
§ 5 – Erwerb
der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 15. Lebensjahr
vollendet haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2) Über die
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Probezeit, in welcher das
designierte Mitglied die Vereinsabende auch besuchen muss.
Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur
Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit dem
Entstehen des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6 –
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der
Austritt kann nur zum Quartalsende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Er
muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
(4) Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt
werden.
(5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von
der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 – Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen und den Ehren-mitgliedern zu.
(2) Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
(5) Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des
Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
(7) Die
Mitglieder des Vereins verpflichten sich, einander bei arachnologischen
Problemen uneigennützig zu unterstützen; sie verpflichten sich weiterhin,
einander nicht zu übervorteilen, z.B. beim An- und Verkauf von Spinnen.
Beim Bestimmen
von Spinnentieren für Vereinsmitglieder dürfen nur die tatsächlich entstandenen
Unkosten (z.B. Gebühren für Literatur, Fotokopien, Porto- und Verpackungskosten,
ggf. Chemikalien) in Rechnung gestellt werden.
§ 8 –
Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) sowie das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 –
Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
a)
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b)
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c)
Verlangen der/eines Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins G),
d)
Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereins G, § 11
Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e)
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten)
binnen vier
Wochen statt.
(3) Sowohl zu
den ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) sowie auf der
vereinseigenen Homepage einzuladen.
Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit welchen die Statuten des Vereins geändert oder
der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in
dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag,
b)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer,
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und
der
Rechnungsprüfer,
d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfer und
Verein,
e)
Entlastung des Vorstands,
f)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder,
g)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung
des Vereins,
i)
Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem
Obmann, Schriftführer, Kassier, Börsenbeauftragen sowie dem Medienbeauftragten.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden General -versammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung vom
Schriftführer, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der
Schriftführer. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12 – Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgabe zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Einrichtungen eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages, des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten,
(4) Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen
Vereinsmitgliedern,
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, um den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im
Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die unter den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der
Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins
verantwortlich.
(8) Der Börsenbeauftragte ist verantwortlich für alle
öffentlichen Auftritte auf Börsen, Messen und dergleichen und hat für die
Reservierung, Ausrüstung und Aufbau der Börsen/Messestände Sorge zu tragen.
(9) Der Medienbeauftragte ist für die Erstellung und Wartung
der vereinseigenen Homepage bzw. des angeschlossenen Forums verantwortlich.
(10) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns
der Schriftführers bzw. an Stelle des Schriftführers der Kassier oder an Stelle
des Kassiers der Börsenbeauftrage.
§ 14 – Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäße Verwendung
der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 sinngemäß.
§ 15 – Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 – Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser die nach
Abdeckung der Passiva verbleibenden Vereinsvermögenswerte zu übertragen hat.
Diese Vermögenswerte sollen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
gemeinnützigen Einrichtung zufallen.
|