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STATUTEN DES VEREINS

 

 

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)   Der Verein führt den Namen Vogelspinnen Wien.

 

(2)   Er hat seinen Sitz in 1180 Wien, Hofstattgasse 20/4, und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Umgebung.

 

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

 

§ 2 – Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt den in Wien und Umgebung ansässigen Vogelspinnen-Interessierten eine Basis zu geben, um die Arachnologie zu fördern und zu unterstützen.

 

 

 

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Werte erreicht werden.

 

(2)   Als ideelle Mittel dienen:

 

a)    gesellige Zusammenkünfte zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch,

b)    Erfüllung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben,

c)    Unterhaltung wissenschaftlicher Sammlungen,

d)    Abhaltung wissenschaftlicher Lehr- und Vortragsveranstaltungen arachnologischen Inhalts zur Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes,

e)    Anknüpfung und Unterhaltung nationaler und internationaler Kontakte zu Arachnologen,

f)      Ausrichtung von Lehrveranstaltungen bzw. Informationsgesprächen auf dem Gebiet der Arachnologie für Jugendliche und Laien, eventuell auch in Schulen und Jugendverbänden, um das Interesse für Spinnentiere zu wecken, falsche Vorstellungen auszuräumen und Angst und Ekel vor Spinnentieren abzubauen,

g)     Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins bei Spinnenhaltern sowie

h)     Nachzucht terraristisch wichtiger Spinnentiere, um Wildfänge einzuschränken.

 

(3)      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden durch:

 

a)    Einhebung von Mitgliedsbeiträgen,

b)    Erträge aus Veranstaltungen (z.B. Verkauf von eigenen Nachzuchten),

c)    Spenden sowie

d)    Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und wird wie folgt gestaffelt:

 

a)    Eintritt innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres: 100 %

b)    Eintritt innerhalb des 2. Quartals eines Kalenderjahres:   75 %

c)    Eintritt innerhalb des 3. Quartals eines Kalenderjahres:   50 %

d)    Eintritt innerhalb des 4. Quartals eines Kalenderjahres:   25 %

 

 

 

 

 

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.

 

 

 

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2)   Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Probezeit, in welcher das designierte Mitglied die Vereinsabende auch besuchen muss.

       Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3)   Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit dem Entstehen des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

(4)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

 

 

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2)   Der Austritt kann nur zum Quartalsende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4)   Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.

 

(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

 

 

 

 

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehren-mitgliedern zu.

 

(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3)   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(4)   Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5)   Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

       Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

(7)   Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, einander bei arachnologischen Problemen uneigennützig zu unterstützen; sie verpflichten sich weiterhin, einander nicht zu übervorteilen, z.B. beim An- und Verkauf von Spinnen.

Beim Bestimmen von Spinnentieren für Vereinsmitglieder dürfen nur die tatsächlich entstandenen Unkosten (z.B. Gebühren für Literatur, Fotokopien, Porto- und Verpackungskosten, ggf. Chemikalien) in Rechnung gestellt werden.

 

 

 

§ 8 – Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) sowie das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

 

§ 9 – Generalversammlung

 

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

 

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

a)    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)    Verlangen der/eines Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins G),

d)    Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereins G, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 

binnen vier Wochen statt.

 

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) sowie auf der vereinseigenen Homepage einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

 

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit welchen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

 

§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)    Beschlussfassung über den Voranschlag,

b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des

       Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der

       Rechnungsprüfer,

d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und

       Verein,

e)    Entlastung des Vorstands,

f)     Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

       außerordentliche Mitglieder,

g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung

       des Vereins,

i)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung

       stehende Fragen.

 

 

 

§ 11 – Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Obmann, Schriftführer, Kassier, Börsenbeauftragen sowie dem Medienbeauftragten.

   

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden General -versammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.

 

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Schriftführer. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung  (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

§ 12 – Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgabe zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)   Einrichtungen eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,

 

(2)   Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

 

(3)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten,

 

(4)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,

 

(5)   Verwaltung des Vereinsvermögens,

 

(6)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen

       Vereinsmitgliedern,

 

(7)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

 

 

§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)   Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)   Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

 

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, um den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die unter den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)   Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6)   Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des

       Vorstands.

 

(7)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins

       verantwortlich.

 

(8)   Der Börsenbeauftragte ist verantwortlich für alle öffentlichen Auftritte auf Börsen, Messen und dergleichen und hat für die Reservierung, Ausrüstung und Aufbau der Börsen/Messestände Sorge zu tragen.

 

(9)   Der Medienbeauftragte ist für die Erstellung und Wartung der vereinseigenen Homepage bzw. des angeschlossenen Forums verantwortlich.

 

(10)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns der Schriftführers bzw. an Stelle des Schriftführers der Kassier oder an Stelle des Kassiers der Börsenbeauftrage.

 

  

 

 

§ 14 – Rechnungsprüfer

 

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäße Verwendung der Mittel.

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 sinngemäß.

 

 

 

§ 15 – Schiedsgericht

 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

§ 16 – Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)   Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser die nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Vereinsvermögenswerte zu übertragen hat. Diese Vermögenswerte sollen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Einrichtung zufallen.

 

 

 

 

 
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